- 7. Dezember 2023
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
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Mit hat das BMF zu Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen Stellung genommen und den UStAE angepasst.
In der hierzu verfassten Online-Nachricht v. 1.12.2023 hatten wir ursprünglich ein falsches Datum zur Erklärung der Entnahme gegenüber dem Finanzamt zitiert.
Korrekt lautet Rz. 4 des o.g. BMF-Schreibens wie folgt:
Im Hinblick auf bislang ungeklärte Rechtsfragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen kann eine bis zum gegenüber dem Finanzamt erklärte Entnahme bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG jedoch ausnahmsweise auch rückwirkend zum erfolgen.
Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
Quelle: (il)