Gesetzgebung | Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind ab 2020 mitzuteilen (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen zuzustimmen (BR-Drucks. 649/19).

Zielsetzung des Gesetzes

Die Zielsetzung des Gesetzes besteht darin, Steuervermeidungspraktiken und die Verlagerung von Gewinnen möglichst rasch zu identifizieren und Maßnahmen ergreifen zu können, um die Erosion des Steuersubstrats in Deutschland zu verhindern (BR-Drucks. 649/1/19).

Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen

Das Gesetz sieht ab 2020 eine Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmaßnahmen für sogenannte Intermediäre vor. Würden diese jedoch von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigter oder vereidigter Buchprüfer (Berufsgeheimnisträger) nicht entbunden, gehe die Mitteilungspflicht auf den Nutzer der Steuergestaltung selbst über. Die Mitteilung soll gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern erfolgen.

In einem weiteren Schritt sollen die deutschen Finanzbehörden die erlangten Informationen zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen mit Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten der EU automatisch austauschen.

Außerdem sieht das Gesetz vor, dass die Umsatzgrenze für die Beantragung der Inanspruchnahme der sogenannten Istversteuerung bei der Umsatzsteuer von 500.000 auf 600.000 € angehoben wird.

Quelle: BundesratKOMPAKT v. 23.12.2019 (ImA)



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