Einkommensteuer | Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen (BMF)

Das BMF hat ausführlich zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nutzung von betrieblichen Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten Stellung genommen ( :008).

Hintergrund: Durch das „JStG 2018„, das „JStG 2019“ sowie das „Zweite Corona-Steuerhilfegesetz“ wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.

Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:

  1. Sachlicher Anwendungsbereich
    1. Elektrofahrzeuge
    2. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
    3. Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
    4. Emission und Reichweite
  2. Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
    1. Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
    2. Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
  3. Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
  4. Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
  5. Anwendungsregelungen

Quelle: BMF online (il)



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