Einkommensteuer | Keine Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags bei geringfügigen Pflegeleistungen (FG)

Ein Pflegender kann einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn seine Pflegeleistung 10% des gesamten pflegerischen Gesamtaufwandes übersteigt (Sächsisches FG, Urteil v. 24.1.2024 – 2 K 936/23, rechtskräftig).

Hintergrund: Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist, § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG.

Sachverhalt: Im Streitfall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe III) fünf mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten und beim Verlassen der Wohnung. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen. Das Finanzamt versagte für das Jahr 2022 einen Pflegepauschbetrag von 1.100 €, weil die Pflege nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinausgehe.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:

  • Für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG muss die Pflegedauer mindestens 10% des pflegerischen Zeitaufwandes betragen, um einen Abzug als außergewöhnliche Belastung zu rechtfertigen.
  • Andernfalls könnten in vielen Fällen Familienbesuche, die mit Hilfeleistungen im Haushalt verbunden sind, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Dies ist nicht Intention des Gesetzgebers.

Quelle: Sächsisches FG, Pressemitteilung v. 15.3.2024 (il)



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