- 15. September 2026
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau sind bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStGabzugsfähig, wenn die Ehegatten die Möglichkeit der Einzelveranlagung wählen (; Revision zugelassen, BFH-Az. X R 23/26).
Sachverhalt: Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Das beklagte Finanzamt (FA) versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt.
Die Richter des 9. Senats gaben der Klage statt:
- Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung stehen der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen.
- Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting ist nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprechen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.
Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.
Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter September 2026 (lb)

