- 17. November 2020
- Veröffentlicht durch: Baatz
- Kategorie: Allgemein
Eine drohende steuerliche Schlechterstellung vor allem kleinerer Brauereien soll abgemildert werden. Dies kündigte die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 19/23846) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drucks. 19/23478) an.
Hintergrund: Im Jahr 2013 stellte der BFH in seinem Urteil zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb u.a. fest, dass für Normpfandflaschen keine Verbindlichkeiten passiviert werden dürften (, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 8.5.2013).
Infolgedessen veröffentlichte das , womit es ein vorhergehendes BMF-Schreiben aufhob, das bisher eine Rückstellung entsprechender Pfandgelder ermöglicht hatte (s. hierzu u.a. Hänsch, ). Die hieraus resultierende Ungleichbehandlung von Einheits- und Individualleergut betrifft insbesondere kleinere Brauereien, die häufig auf Normpfandflaschen zurückgreifen (s. ausführlich zum Thema: Berizzi/Guldan/Loevenich, Handels- und steuerrechtliche Behandlung von Pfandgeldern für Mehrweggebinde, ).
Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
- Die Bundesregierung kann eine Bevorzugung der Nutzung von Individualgegenüber Einheitsleergut aus rein steuerlichen Gründen nicht nachvollziehen.
- Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben eine Vereinfachungsregelung beschlossen, die es den Steuerpflichtigen ermöglicht, an der bisherigen Bilanzierungspraxis festzuhalten. Diese wird kurzfristig in einem BMF-Schreiben kommuniziert werden.
- Im Übrigen können die einmaligen steuerlichen Auswirkungen aus der erstmaligen Anwendung der BFH-Rechtsprechung nach einer Bund-Länder-Abstimmung aus Billigkeitsgründen über einen Zeitraum von zehn Jahren verteilt werden. Die Bundesregierung sieht daher keinen gesetzgeberischen Handlungs- und Korrekturbedarf im Steuerrecht.
Quelle: BT-Drucks. 19/23846 sowie NWB Datenbank (il)
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