Einkommensteuer | Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auf hoher See (BMF)

Das BMF hat zur Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 EStG in Bezug auf die Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See Stellung genommen und die bisherige Verwaltungsauffassung geändert ().

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind, dessen Flagge sie führen (, BStBl II 1978 S. 50).

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Entgegen der Rechtsauffassung des o.g. BFH-Urteils gilt – in Übereinstimmung mit der geltenden völkerrechtlichen Sichtweise – für die Zwecke der Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Satz 1 EStG die Ausübung von nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See nicht mehr als im Inland ausgeübt.
  • Hiervon unberührt bestimmt sich in Übereinstimmung mit dem Seevölkerrecht die Staatszugehörigkeit eines Schiffes sowie das auf einem Schiff geltende Rechtsregime anhand von dessen Beflaggung.

Quelle, veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

 



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