Steuerpolitik | Verstöße gegen steuerliche Pflichten (BRH)

Der Bundesrechnungshof bemängelt, dass die Finanzämter regelmäßig nicht prüfen, ob Verstöße gegen umsatzsteuerliche Pflichten vorliegen (BRH, Jahresbericht 2017 Bemerkung Nr. 24).

Hintergrund: Ein Unternehmer handelt ordnungswidrig, wenn er die Formvorschriften und die Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten gemäß §§26a und 26b UStG nicht beachtet. Solche Ordnungswidrigkeiten liegen z. B. vor, wenn der Unternehmer eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, Aufbewahrungsfristen nicht einhält oder fällige Umsatzsteuer nicht oder nichtvollständig an das Finanzamt entrichtet.

Hierzu führte der BRH u.a. weiter aus:

  • Die Finanzämter greifen Pflichtverstöße regelmäßig nicht auf oder wenden die Bußgeldvorschriften nicht an. So kam es beispielsweise vor, dass die Einleitung eines Bußgeldverfahrens unterblieb, obwohl dies wegen nicht vorhandener Rechnungen angezeigt war. Auch die internen Arbeitshilfen sind unverändert.
  • Das BMF wird aufgefordert, sich bei den Ländern nachdrücklich dafür einzusetzen, dass die Finanzämter die Bußgeldvorschriften anwenden. Das BMF soll die Arbeiten zur Änderung der Bußgeldvorschrift des § 26b UStG unverzüglich wieder aufnehmen. Außerdem soll damit begonnen werden, ein maschinelles Verfahren zu entwickeln, um künftig Ordnungswidrigkeiten nach einheitlichen Kriterien systematisch zu ermitteln.
Hinweis:Die Langfassung der Bemerkungen finden Sie auf der Homepage des BRH.

Quelle: Bundesrechnungshof, 2017 Bemerkungen Nr. 24 (Ls)



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