Die Senkung der Umsatzsteuer zum 1.7.2020 und ihre Folgen im Rechnungswesen

Wumms, nun ist es also amtlich: Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vom 12.6.2020 eine zeitlich begrenzte Senkung der Umsatzsteuer beschlossen.

Vorgesehen ist, den Regelsteuersatz von 19 % auf 16 % und den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % im Zeitraum vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 abzusenken. Diese kurzfristige Maßnahme stellt die Wirtschaft vor große Herausforderungen.

I. Grundsätze zur Steuerentstehung

Grundsätzlich gilt: Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.1.2021 ausgeführt, sind sie mit dem neuen Steuersatz von 16 % bzw. 5 % zu versteuern. Dabei spielt der Zeitpunkt der Rechnungserteilung ebenso wenig eine Rolle wie der Zeitpunkt des Zahlungseingangs beim Unternehmer oder der Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung.

Hinweis: Eine Lieferung ist ausgeführt, wenn ein Gegenstand vom Unternehmer auf den Abnehmer wechselt und der Abnehmer den Gegenstand zu seiner freien Verfügung verwenden kann (Verschaffung der Verfügungsmacht). Dies gilt auch für Werklieferungen. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, gilt die Lieferung mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt.
Eine sonstige Leistung ist ausgeführt, wenn sie vollendet oder beendet ist. Dies gilt auch für Werkleistungen. Bei zeitlich begrenzten Dauerleistungen ist die Leistung mit Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführt.

II. Anzahlungen

Werden vor dem Steuersatzwechsel Voraus- oder Abschlagsrechnungen mit dem alten Steuersatz ausgestellt und die Anzahlung vereinnahmt, während die entsprechenden Leistungen aber erst nach dem Steuersatzwechsel erbracht werden, ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuersatz bei Leistungsausführung nachträglich zu korrigieren. Die Korrektur ist in dem Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wird.

III. Teilleistungen

Werden statt einer Gesamtleistung Teilleistungen erbracht, kommt es darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden. Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird. Sie werden anstelle der Gesamtleistung geschuldet und gelten daher mit ihrer Erfüllung als ausgeführt.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilleistung ist, dass für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Die USt entsteht mit Ablauf des jeweiligen Monats.

Hinweis: Werklieferungen oder Teile einer Werklieferung sind ausgeführt, wenn das fertig gestellte (Teil-)Werk vom Erwerber abgenommen wurde. Das bedeutet, dass der 16%ige Steuersatz nur angewendet werden kann, solange das (Teil-)Werk vor dem 1.1.2021 tatsächlich abgenommen wird.
Wird das (Teil-)Werk nach dem 31.12.2020 abgenommen, gilt der 19%ige Steuersatz.

IV. Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen wie z. B. Vermietungen oder die laufende Finanz- und Lohnbuchführung als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen handeln, z. B. von Baumaterial. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume oder auch keine zeitliche Begrenzung vereinbart.
Dauerleistungen werden im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, ausgeführt; bei wiederkehrenden Lieferungen – ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme und Wasser – am Tag jeder einzelnen Lieferung. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sollten an den abgesenkten Steuersatz angepasst werden, damit die Preisminderung an den Kunden weitergegeben werden kann.

V. Rechnungsstellung

Kann der Unternehmer erkennen, dass eine Leistung mit 16 % bzw. 5 % zu versteuern ist, kann er in einer vor dem 1.7.2020 ausgestellten Anzahlungsrechnung bereits den geringeren Steuersatz von 16 % bzw. 5 % angeben. Wird die Umsatzsteuer in vor dem Steuersatzwechsel ausgestellten Anzahlungsrechnungen dennoch mit dem alten Steuersatz ausgewiesen, sind diese Rechnungen grundsätzlich zu berichtigen, außer es wird eine Schlussrechnung erteilt.
Bei einer Vorausrechnung ist die Umsatzsteuer bereits in Höhe des neuen Steuersatzes auszuweisen, und bei einer Rechnung für eine vor dem Steuersatzwechsel erbrachten Leistung ist auch bei nachträglicher Rechnungsstellung der alte Steuersatz anzugeben.

Hinweis: Wird in einer Rechnung die Steuer mit 19 % bzw. 7 % ausgewiesen, obwohl die Leistung dem abgesenkten Steuersatz von 16 % bzw. 5 % unterliegt, schuldet der Unternehmer die zu Unrecht überhöht ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Dies hat auch Auswirkungen für den Vorsteuerabzug, denn dieser darf nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer in Abzug gebracht werden.

Der vollständige Beitrag in NWB Rechnungswesen – BBK Ausgabe 13/2020 zeigt außerdem, wie bei einer längeren Lieferzeit der Kunde trotzdem noch vom niedrigeren Umsatzsteuersatz profitieren kann.

Quelle: www.nwb.de



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